Illegale Downloads: Eltern müssen Kinder aufklären

Laut Entscheidung des Bundesgerichthofes können Eltern, welche Ihre Kinder ausreichend über die Konsequenzen von Filesharing aufgeklärt haben, nicht für Urheberrechtsverletzungen jener belangt werden. Diese Entscheidung ist aber keineswegs ein Freifahrtsschein. Eltern müssen ihre Kinden ihrem Alter entsprechend belehren. Die sichere Variante ist aber ein angemessene Kontrolle. Informationen (Links) dazu, finden Sie am Ende des Artikels.

Basis der Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) war der Fall eines zum Zeitpunkt der Anklage der Eltern 13-jährigen Schülers. Dieser hatte über sieben Monate hinweg insgesamt „1147 geschützte Musiktitel über eine Filesharing-Plattform illegal aus dem Netz geladen und anderen Usern zur Verfügung gestellt“. Die Eltern wurden über die Anwälte der betroffenen Musikfirmen zu einer Strafzahlung von 5.400 Euro aufgefordert, das Oberlandesgericht Köln entschied im Jahr 2007 zugunsten der Rechteinhaber. Die betroffenen Eltern gingen in Revision, um eine „Abweisung der Klage zu erreichen“. Der BGH entschied jetzt zugunsten der Beklagten mit der Begründung, dass Eltern ihr Kind ausreichend über die Folgen von illegalen Downloads aufzuklären hätten, um straffrei davonzukommen. Im vorliegenden Fall sei dies geschehen, es sei eine Kinderschutzsoftware auf dem PC installiert gewesen, und das Gerät sei monatlich kontrolliert worden. Dass Eltern keinem „Idealelternpaar“ entsprechen könnten, welches auch jede Form der technischen Umgehung dieses Schutzes sofort entdecken könne, betonten die Richter des BGH. Einem Kind grundsätzlich zu misstrauen, sei keinesfalls der richtige Weg; wo es allerdings bereits Abmahnungen gab, dort sei ein gesundes Hinterfragen angebracht.

Grundsätzlich ist es so, dass das Alter des Kindes entscheidend ist für die erwartete Einsichtigkeit. Hier wird ab einem Alter von sieben Jahren angenommen, dass ein Kind sich des Unrechts illegaler Tauschbörsen bewusst sein kann, es entsprechend aufzuklären ist. Das aktuelle Urteil des BGH nimmt den Eltern die Bürde, bei eigenem Mangel an technischer Versiertheit einen kostenpflichtigen IT-Support ins Haus zu holen, um den PC der Kinder entsprechend einzurichten und über Rechtliches aufzuklären. Die Eltern sind allerdings in ihrer Funktion als Erziehungsberechtigte verpflichtet, ihr Kind „über das Thema Urheberrechtsverletzung […] zu belehren“. Am besten dokumentiert man eine solche Belehrung gleich, um sie im Fall des Falles vorweisen zu können. Würde auch ein Großteil der Verfahren strafrechtlich eingestellt, könnten die zivilrechtlichen Schadensersatzforderungen relativ hoch sein. Im Gegensatz zu Onlineshopping, wo der Vertrag, welcher von Kindern abgeschlossen wird, nicht wirksam ist, werden „beim Tausch von Musik“ immer die Eltern zur Verantwortung gezogen. Dass der Betreiber der betreffenden Seite nicht belangt wird, hängt damit zusammen, dass „es keine zentralen Homepagebetreiber beim Filesharing gibt“.

Wo kann man sich informieren?
webhelm.de,
(Linksetzung: 31.05.2012)
salfeld.de und
(Linksetzung: 31.05.2012)
WinTimer
(Linksetzung: 31.05.2012)

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