Videoüberwachung

Aus aktuellem Anlass befasse ich mich gerade ausführlich mit dem Thema Videoüberwachung. Was ist zulässig und was nicht? Auch hier findet man, wie bei vielen anderen rechtsrelevanten Themen, eine Flut an unterschiedlichen Meinungen. Was an sich kein Problem wäre, aber es gibt auch unterschiedliche Rechtsprechungen. Frei nach dem Spruch: „Drei Richter, vier Urteile!“.

Wie so oft ist das natürlich nicht hilfreich. Zuerst aber das Fettgedruckte:

Dieser Artikel ist keine Rechtsberatung und ich bin kein Anwalt. Dieser Artikel ist eine Zusammenfassung, von mir gefundener Informationen, und mein persönliches Fazit daraus.

Das hier ist genauso wenig eine wissenschaftliche Arbeit. Quellen, welche ich zur Informationsgewinnung benutzt habe, sind am Ende aufgeführt. Zitate kennzeichne ich.

Einleitung

Grundsätzlich gibt es ja das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Es regelt in erster Linie das Verhältnis Privatperson und Unternehmen, also Kunde – Geschäft, aber auch Mitarbeiter – Unternehmer. Es deckt weniger den privaten Bereich ab. Hier kommt aber die erste Frage: Was ist privat? Privat ist noch lange nicht alles. So darf zum Beispiel der Grundstückbesitzer nicht alles, wenn es einen Nachbarn stören könnte. Paradebeispiel ist hier das Grillen. Vereinfacht kann man sagen, es ist alles privat, was keinen anderen betriff. Bedauerlicherweise ist das sehr wenig. Dafür sorgen (nach meiner Schätzung aus unterschiedlichen Quelle) um die 1.800 Gesetze in Deutschland. Vermutlich kommen mindestens noch einmal die doppelte Anzahl Verordnungen dazu, ganz zu schweigen von Verwaltungsvorschriften und ähnlichen. Zurück zum Thema…

Videoüberwachung

Videoüberwachung im öffentlichen Bereich ist ziemlich klar geregelt. Durch das BDSG und jetzt auch durch die Europäische Datenschutz-Grundverordnung. Die Überwachung öffentlicher Räume durch Privatpersonen ist fast ausnahmslos verboten. Mit der Frage in welchen Fälle es doch gestattet ist, wenden man sich in erster Linie an den Datenschutzbeauftragten seines Bundeslandes. In Sachsen ist es aktuell Andreas Schurig.

Videoüberwachung im privaten Bereich wird schon schwieriger. Probleme regelt hier das Zivilrecht, aber auch das BDSG. Dafür ist dann auch nicht mehr der Beauftragten für Datenschutz des Landes zuständig. Meinem aktuellen Kenntnisstand nach, zählt auch ein Mietshaus (inkl. seiner Tiefgarage) in den Privatbereich. Anders verhält es sichbei einer Kombination von Miets- und Geschäftshaus. Empfehlswert ist es, sich vorher genau über den Standort kundig zu machen. Das gilt besonders bei schwenkbaren Kameras. Aber auch für festausgerichtete Kameras sollte man genau prüfen, ob es nicht einen Einstellwinkel gibt, welcher auf eine Nachbargrundstück oder öffentlichen Vehrkehrsraum Einblick gewährt. Man sollte es im Zweifelsfall lieber lassen, wenn man sich keine fachkundige Beratung holen möchte. Fackunde erwirbt man nicht auf Google.

Was kann man tun, wenn man eine Kamera sieht? In erster Linie kann man sich entscheiden, ob man weitergeht oder nicht.

Videokameras und Attrappen

Was ist der Unterschied zwischen einer echten Überwachungskamera und einer Attrappe? Es gibt nach BDSG keinen. Das ist meine Einschätzung. Der Passant kann den Unterschied nicht erkennen. Also muss die Attrappe genauso wie eine echte Kamera behandelt werden. In öffentlichen Bereichen sind eine Notwendigkeit zur Überwachung und eine Beschilderung erforderlich.

Auf der anderen Seite macht es einfach keinen Sinn. Wenn offensichtlich ist (z.B. durch Fehlen der Beschilderung), dass es eine Attrappe ist oder sein muss, dann wird diese Attrappe auch niemanden abschrecken. Ich persönlich finde, dass Attrappen viel gefährlicher sind als echte Kameras. Sie vermitteln den Betroffenen das unbehagliche Gefühl der Überwachung und viel wichtiger sie vermitteln beiden Seiten ein falsches Gefühl von Sicherheit. Viel besser zum Schutz geeignet sind klassische Methoden, wie eine stabilere Tür und ein sicheres Schloss. Videoüberwachung darf und kann meiner Meinung nach nur zur Strafverfolgung ein sinnvolles Mittel sein und nur unter strengen Auflagen.

Ein verwandtes Thema ist die Verwendung von so genannten Dash-Cams. Das sind Kameras die Unfälle auszeichnen. Damit sie diese Aufgabe sicher erfüllen können müssen sie permanent aufzeichenen. Das ist überwiegend unzulässig. Überwiegend deswegen, weil es das eine oder andere Urteil gibt, was es in Frage stellt. Meiner Meinung nach, sollte es generell unzulässig sein.

Fazit

Letzendlich entscheid im Streitfall immer ein Gericht. Bei meinen Recherchen bin ich darauf gestoßen, dass diese Entscheidungen leider häufig unterschiedlich für oft sehr ähnliche Sachverhalte ausfallen. Dem der eine Kamera nutzen will, empfehle ich es nur in seinen vier Wänden zu machen und den Besucher gleich zu Beginn darüber zu informieren. Der beste Weg ist, beim zuständigen Landesdatenschutzbeauftragten Rat zu suchen oder bei einer Rechtschutzversicherung beim Anwalt.

Quellen

  1. Kanzlei Lachmann – Videoüberwachung (LINK, 25.01.2017)
  2. Verkehrslexikon – Verkehrsflächen (LINK, 25.01.2017)

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